Zusätzlich muss ab dem 01. Juli 2022 von den Fulfillment-Dienstleistern überprüft werden, ob die beauftragenden Händler*innen ihre VerpackG-Pflichten erfüllen. Kommen Händler*innen ihren Pflichten nicht nach oder können dies nicht nachweisen, greift sowohl für die Fulfillment-Dienstleister als auch für die beauftragenden Händler*innen ein Vertriebsverbot. Demnach dürfen Leistungen, wie die Lagerung und Verpackung von Ware von Fulfillment-Dienstleistern ohne Nachweis der entsprechenden Händler*innen, nicht weiter ausgeführt werden.
Eine solche Kontrollpflicht betrifft übrigens ab dem 01. Juli 2022 auch Online-Marktplätze. Diese müssen die Systembeteiligung ihrer Händler*innen überprüfen und dürfen ohne Nachweis die Produkte der jeweiligen Händler*innen nicht weiter vertreiben.
3. Verschärfte Vorgaben stärken Kreislaufwirtschaft
Was steckt hinter der schnellen Novellierung?
In erster Linie dienen die Neuerungen des Verpackungsgesetzes dazu, EU-Recht in deutsches Recht zu überführen. Die verschärften Vorgaben, wie z.B. die erweiterte Pfandpflicht oder der Mindesteinsatz von Rezyklaten, sollen das VerpackG zusätzlich ökologisch weiterentwickeln.
Außerdem sollen verschärfte Vorgaben die Kreislaufwirtschaft weiter stärken, denn die verpflichtenden Lizenzentgelte für Verkaufsverpackungen werden für die Organisation von Entsorgungs- und Verwertungsprozessen verwendet. So tragen die Lizenzentgelte zum effektiven Recycling von Verpackungsabfällen bei.
Durch die erweiterten Vorschriften der Novelle in Bezug auf elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister sollen Händler*innen und Hersteller*innen verstärkt zur Übernahme von Produktverantwortung angehalten werden. Denn: Viele internationale Händler*innen, die nach Deutschland exportieren und die Services von Online-Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern nutzen, kommen, meist aufgrund von unzureichendem Wissen, ihrer Systembeteiligungspflicht noch nicht nach.
Dies bedeutet für Unternehmen, welche die VerpackG-Pflichten erfüllen und die damit einhergehenden Entgelte zahlen, womöglich einen Wettbewerbsnachteil. Die neue Kontrollpflicht für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister soll dabei unterstützen, die Systembeteiligung aller Händler*innen, inklusive internationaler Händler*innen, zu gewährleisten.
4. Erinnerung: Deine Pflichten im Rahmen des VerpackG
Bringst du als Hersteller*in oder Händler*in Verpackungen in Umlauf, musst du diese lizenzieren, indem du dich durch die Zahlung von Lizenzentgelten an einem dualen System (z.B. Interseroh) beteiligst.
Mit unserem Partner Lizenzero, dem Onlineshop des etablierten dualen Systems Interseroh, kannst du deine Verpackungen innerhalb kürzester Zeit komplett online lizenzieren. Dafür musst du lediglich im Lizenzero-Kalkulator deine Lizenzentgelte berechnen, dann dein Lizenzero-Konto anlegen und die Lizenz abschließen, fertig!
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Im Rahmen des Verpackungsgesetzes gilt es neben der Systembeteiligungspflicht zwei weitere Pflichten zu beachten: Die Registrierungs– und Datenmeldepflicht.
- Registrierungspflicht: Registriere dich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSRV) im öffentlichen Melderegister LUCID. Deine Registrierungsnummer musst du dann bei deinem dualen System angeben.
- Datenmeldepflicht: Nachdem du deine Verpackungen bei einem dualen System lizenziert hast, musst du die lizenzierten Verpackungsmengen und deine Wahl des dualen Systems in LUCID melden. Dabei musst du darauf achten, dass die Informationen zwischen dem dualen System und LUCID zu jedem Zeitpunkt übereinstimmen müssen.
5. Weitere Bereiche von Verpackungsgesetz-Novelle betroffen
Neben dem Onlinehandel und Fulfillment-Bereich sind viele weitere Bereiche von den neuen Maßgaben der Verpackungsgesetz-Novelle betroffen. Unter anderem gilt ab dem 01. Juli 2022 eine erweiterte Registrierungspflicht für Inverkehrbringer*innen aller Verpackungen. Eingeschlossen sind dabei auch Inverkehrbringer*innen von Transportverpackung und Letztinverkehrbringer*innen von Serviceverpackungen.
Seit 01. Januar 2022 gilt die Pfandpflicht für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen. Eine Ausnahme gilt dabei für Milchprodukte, für welche die Pfandpflicht erst ab 01. Januar 2024 greift. Weitere Informationen zu den Änderungen der Verpackungsgesetz-Novelle findest du im Lizenzero-Blog.
Mit der flächendeckenden Erweiterung der Pflichten soll die Novelle dazu beitragen, noch mehr Unternehmen zur Übernahme ihrer Produktverantwortung zu bewegen, damit ein fairer Wettbewerb gewährleistet und nachhaltig zur Kreislaufwirtschaft in Deutschland beigetragen werden kann.